Satzung des Kreisverbandes Reutlingen-Tübingen der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)

I. Zweck und Mitgliedschaft

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  • (1) Der Kreisverband Reutlingen-Tübingen (Kreisverband) der
    Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf
    Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland
    (Bundessatzung).
  • (2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Reutlingen-Tübingen. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN.
  • (3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Reutlingen und Tübingen (Baden-Württemberg).
  • (4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.

§ 2 - Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei
Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Reutlingen oder
Tübingen. Darüberhinaus wird die Mitgliedschaft durch die Bundessatzung
§3 Absätze 1 bis 4 geregelt.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbandes werden allein durch die Bundessatzung geregelt.

§ 5 - Beitragspflicht

Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der
Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei
Deutschland.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft endet durch:
    • 1. Tod,
    • 2. Austritt,
    • 3. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
    • 4. Ausschluss nach der Landessatzung.
  • (2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu
    erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand
    wirksam.
  • (3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.
  • (4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sollen einen
    rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus
    diesen ausschließen.

§ 7 - Ordnungsmaßnahmen

Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines
rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die
Landesschiedsordnung.

II. Gliederung

§ 8 - Kreisverband

  • (1) Der Kreisverband Reutlingen-Tübingen ist eine
    Untergliederung der Piratenpartei Deutschland Landesverband
    Baden-Württemberg. Er führt den Namen "Piratenpartei Deutschland
    Kreisverband Reutlingen-Tübingen".
  • (2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Tübingen und des Landkreises Reutlingen.

§ 9 - Gliederungen des Kreisverbandes

  • (1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein
    Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einer
    Gemeinde ist.
  • (2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer
    Gründungsinitiative aus mindestens 3 Piraten und der Zustimmung des
    Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher
    Mehrheit.

III. Die Organe des Kreisverbandes

§ 10 - Organe

(1) Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:

  1. Kreisparteitag
  2. Kreisvorstand
  3. Gründungsversammlung

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 6.11.2010

§ 11 - Kreisparteitag

  • (1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
    Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag
    einzuberufen.
  • (2) Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.
  • (3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage
    durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte
    Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht
    mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht
    übertragen werden.
  • (4) Der ordentliche Kreisparteitag findet mindestens einmal
    jährlich statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom
    Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der
    Tagesordnung einzuberufen. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des
    Poststempels der Einladung an die Mitglieder bzw. das Aussendedatum der
    Einladungsemail.
  • (5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden.
    • 1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
    • 2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der
      Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als
      beitragspflichtig gemeldet hat oder
    • 3. auf Antrag der Fraktion des Kreistages. Der Antrag ist zu
      begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter
      Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen
      den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen.

§ 12 Aufgaben des Kreisparteitages

  • (1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und
    Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische
    Fragen der Partei im Kreisverband.
  • (2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
    • a) den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
    • b) Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion (soweit vorhanden),
    • c) Den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
    • d) Antragsberatungen und Beschlussfassungen:
      • I. Entlastung des Kreisvorstandes
      • II. Wahl des Kreisvorstandes und
      • III. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.
  • (3) Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind
    unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von
    mindestens 14 Tagen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder
    des Kreisverbandes, sowie der Kreisvorstand, die Ortsverbände, die
    Hochschulgruppe Tübingen der Piraten und der Kreisverband der Jungen
    Piraten.
  • (4) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des
    Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind
    zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die
    Dringlichkeit begründen.
  • (5) Sachanträge des Kreisvorstandes sind an keine Frist gebunden.
  • (6) Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.
  • (7) Die Wahlen zu Abs. 2 Nummer 4 Pkt. II. sind schriftlich und
    geheim. Die Wahl zu Abs. 2 Nummer 4 Pkt. III. wird offen durchgeführt,
    wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei
    Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.
  • (8) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag
    des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden
    Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei
    bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des
    Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt
    werden.

§ 13 - Geschäftsordnung des Kreisparteitages

  • (1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem
    seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines
    Versammlungsleiters geleitet.
  • (2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne
    Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die
    Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei
    Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder
    unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom
    Versammlungsleiter zu schliessen.
  • (3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem
    Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt
    werden.
  • (4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
    gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei
    Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 14 - Der Kreisvorstand

  • (1) Der Kreisvorstand besteht aus:
    • 1. dem Kreisvorsitzenden
    • 2. dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden
    • 3. dem Kreisschatzmeister
    • 4. bis zu vier Beisitzern
  • (2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl
    vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Scheiden der Vorsitzende
    oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der
    Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder
    Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes.
    Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der
    Vorstandsmitglieder unter 3 ist unverzüglich vom verbleibenden
    Vorstand, bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten
    Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

§ 15 - Aufgaben des Kreisvorstandes

  • (1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes
    nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der
    politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei
    Deutschland. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem
    Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.
  • (2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber zwei, anwesend ist.
  • (3) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen
    Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht
    durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese
    Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der
    Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den
    Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung
    für diese Ausgabe frei.
  • (4) Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit
    Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die
    Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die
    gesamte Sitzung ausschließen.

§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes

Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im
Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandmitglied einberufen. Die
Häufigkeit regelt die GO des Vorstandes, der Zeitabstand der Sitzungen
darf aber höchstens drei Monate betragen. Die Sitzungen können auch nach
Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung: 1. von einem Drittel der
Mitgliedern des Kreisvorstandes 2. von einem Ortsverband (so vorhanden)
einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Tage.

§ 17 - Ehrenvorsitzende

Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.

IV. Beitrags- und Finanzordnung

§ 18 - Allgemeiner Teil

Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.

§ 19 - Spezieller Teil

Der Mitgliedsbeitrag der Kreisverbandsmitglieder ist an den Kreisverband zu entrichten, bzw. wird von diesem eingezogen.

V. Allgemeine Bestimmungen, Satzung

§ 20 - Landesverband und Kreisverbände

  • (1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die
    Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen
    die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet.
    Beschlüsse der übergeordneten Gliederungen sind verbindlich.
  • (2) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit
    anderen Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen, mit Ausnahme von
    Kommunalwahlen, sich mit dem Landesvorstand ins Benehmen zusetzen. Es
    gilt die Zustimmung des Landesparteitages.
  • (3) Die Untergliederungen sind bei Bedarf für durchzuführende Wahlabsprachen durch den Kreisverband zu unterstützen.
  • (4) Der Kreisvorstand muss die Rechte des Landesvorstandes gemäß der Landessatzung gewähren.

§ 21 - Amtsdauer

  • (1) Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt
    jeweils für die Dauer von einem Jahre. Die Amtszeit dauert jedoch in
    jedem Falle bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag.
  • (2) Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von
    mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt
    werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform.
    Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die
    Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem
    Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet
    hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
  • (3) Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von 6
    Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang
    des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.
  • (4) Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand
    das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen
    aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt
    in der selben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.
  • (5) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis
    zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen
    werden.

§ 22 - Satzungsänderungen

  • (1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages
    geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich
    ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden
    Mitglieder des Kreisparteitages.
  • (2) Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der
    Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der
    Einladung bekannt gegeben worden sind.
  • (3) Änderungen zur Kreissatzung können vom Kreisvorstand oder
    jedem anderen Mitglied des Kreisverbands Reutlingen-Tübingen gestellt
    werden. Satzungsänderungsanträge in Form von Dringlichkeitsanträgen sind
    unzulässig.

§ 23 - Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung

  • (1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes Reutlingen-Tübingen verbindlich.
  • (2) Die Satzung , die Geschäftsordnung, die Beitrags- und
    Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes
    Baden-Württemberg sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei
    Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes
    Reutlingen-Tübingen und gehen ihr vor, sowie die Satzung der
    Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.

§ 24 - Auflösung und Verschmelzung

  • (1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann durch einen Beschluss
    des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
    Stimmberechtigten beschlossen werden.
  • (2) Die Verschmelzung mit anderen Kreisverbänden kann ebenfalls
    durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von 2/3
    der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

§ 25 - Wirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder
undurchführbar sein oder gegen Bestimmungen einer übergeordneten
Gliederung der Piratenpartei verstoßen, bleibt davon die Wirksamkeit der
Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare
Regelung jener übergeordneten Satzung treten, deren Wirkungen der
ursprünglichen Intention der besagten Bestimmung am nächsten kommen.

§ 26 - Inkrafttreten

Diese Kreissatzung wurde auf dem Kreisparteitag vom 6.11.2010 in
Tübingen/Baden-Württemberg beschlossen und tritt ab dem 1.1.2011 in
Kraft.

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