Satzung des Kreisverbandes Reutlingen-Tübingen der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
I. Zweck und Mitgliedschaft
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- (1) Der Kreisverband Reutlingen-Tübingen (Kreisverband) der
Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf
Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland
(Bundessatzung). - (2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Reutlingen-Tübingen. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN.
- (3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Reutlingen und Tübingen (Baden-Württemberg).
- (4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.
§ 2 - Mitgliedschaft
Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei
Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Reutlingen oder
Tübingen. Darüberhinaus wird die Mitgliedschaft durch die Bundessatzung
§3 Absätze 1 bis 4 geregelt.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
Die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbandes werden allein durch die Bundessatzung geregelt.
§ 5 - Beitragspflicht
Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der
Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei
Deutschland.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- 1. Tod,
- 2. Austritt,
- 3. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
- 4. Ausschluss nach der Landessatzung.
- (2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu
erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand
wirksam. - (3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.
- (4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sollen einen
rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus
diesen ausschließen.
§ 7 - Ordnungsmaßnahmen
Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines
rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die
Landesschiedsordnung.
II. Gliederung
§ 8 - Kreisverband
- (1) Der Kreisverband Reutlingen-Tübingen ist eine
Untergliederung der Piratenpartei Deutschland Landesverband
Baden-Württemberg. Er führt den Namen "Piratenpartei Deutschland
Kreisverband Reutlingen-Tübingen". - (2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Tübingen und des Landkreises Reutlingen.
§ 9 - Gliederungen des Kreisverbandes
- (1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein
Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einer
Gemeinde ist. - (2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer
Gründungsinitiative aus mindestens 3 Piraten und der Zustimmung des
Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher
Mehrheit.
III. Die Organe des Kreisverbandes
§ 10 - Organe
(1) Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
- Kreisparteitag
- Kreisvorstand
- Gründungsversammlung
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 6.11.2010
§ 11 - Kreisparteitag
- (1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag
einzuberufen. - (2) Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.
- (3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage
durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte
Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht
mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht
übertragen werden. - (4) Der ordentliche Kreisparteitag findet mindestens einmal
jährlich statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom
Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einzuberufen. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des
Poststempels der Einladung an die Mitglieder bzw. das Aussendedatum der
Einladungsemail. - (5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden.
- 1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
- 2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der
Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als
beitragspflichtig gemeldet hat oder - 3. auf Antrag der Fraktion des Kreistages. Der Antrag ist zu
begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter
Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen
den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen.
§ 12 Aufgaben des Kreisparteitages
- (1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und
Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische
Fragen der Partei im Kreisverband. - (2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
- a) den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
- b) Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion (soweit vorhanden),
- c) Den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
- d) Antragsberatungen und Beschlussfassungen:
- I. Entlastung des Kreisvorstandes
- II. Wahl des Kreisvorstandes und
- III. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.
- (3) Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind
unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von
mindestens 14 Tagen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder
des Kreisverbandes, sowie der Kreisvorstand, die Ortsverbände, die
Hochschulgruppe Tübingen der Piraten und der Kreisverband der Jungen
Piraten. - (4) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des
Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind
zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die
Dringlichkeit begründen. - (5) Sachanträge des Kreisvorstandes sind an keine Frist gebunden.
- (6) Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.
- (7) Die Wahlen zu Abs. 2 Nummer 4 Pkt. II. sind schriftlich und
geheim. Die Wahl zu Abs. 2 Nummer 4 Pkt. III. wird offen durchgeführt,
wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei
Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen. - (8) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag
des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden
Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei
bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des
Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt
werden.
§ 13 - Geschäftsordnung des Kreisparteitages
- (1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem
seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines
Versammlungsleiters geleitet. - (2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die
Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei
Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder
unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom
Versammlungsleiter zu schliessen. - (3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem
Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt
werden. - (4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 14 - Der Kreisvorstand
- (1) Der Kreisvorstand besteht aus:
- 1. dem Kreisvorsitzenden
- 2. dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden
- 3. dem Kreisschatzmeister
- 4. bis zu vier Beisitzern
- (2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl
vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Scheiden der Vorsitzende
oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der
Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder
Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes.
Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der
Vorstandsmitglieder unter 3 ist unverzüglich vom verbleibenden
Vorstand, bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten
Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
§ 15 - Aufgaben des Kreisvorstandes
- (1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes
nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der
politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei
Deutschland. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem
Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden. - (2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber zwei, anwesend ist.
- (3) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen
Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht
durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese
Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der
Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den
Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung
für diese Ausgabe frei. - (4) Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die
Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die
gesamte Sitzung ausschließen.
§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes
Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im
Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandmitglied einberufen. Die
Häufigkeit regelt die GO des Vorstandes, der Zeitabstand der Sitzungen
darf aber höchstens drei Monate betragen. Die Sitzungen können auch nach
Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung: 1. von einem Drittel der
Mitgliedern des Kreisvorstandes 2. von einem Ortsverband (so vorhanden)
einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Tage.
§ 17 - Ehrenvorsitzende
Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.
IV. Beitrags- und Finanzordnung
§ 18 - Allgemeiner Teil
Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.
§ 19 - Spezieller Teil
Der Mitgliedsbeitrag der Kreisverbandsmitglieder ist an den Kreisverband zu entrichten, bzw. wird von diesem eingezogen.
V. Allgemeine Bestimmungen, Satzung
§ 20 - Landesverband und Kreisverbände
- (1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die
Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen
die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet.
Beschlüsse der übergeordneten Gliederungen sind verbindlich. - (2) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit
anderen Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen, mit Ausnahme von
Kommunalwahlen, sich mit dem Landesvorstand ins Benehmen zusetzen. Es
gilt die Zustimmung des Landesparteitages. - (3) Die Untergliederungen sind bei Bedarf für durchzuführende Wahlabsprachen durch den Kreisverband zu unterstützen.
- (4) Der Kreisvorstand muss die Rechte des Landesvorstandes gemäß der Landessatzung gewähren.
§ 21 - Amtsdauer
- (1) Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt
jeweils für die Dauer von einem Jahre. Die Amtszeit dauert jedoch in
jedem Falle bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag. - (2) Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von
mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt
werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform.
Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die
Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem
Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet
hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig. - (3) Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von 6
Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang
des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen. - (4) Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand
das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen
aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt
in der selben Sitzung einen neuen Kreisvorstand. - (5) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis
zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen
werden.
§ 22 - Satzungsänderungen
- (1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages
geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich
ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden
Mitglieder des Kreisparteitages. - (2) Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der
Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der
Einladung bekannt gegeben worden sind. - (3) Änderungen zur Kreissatzung können vom Kreisvorstand oder
jedem anderen Mitglied des Kreisverbands Reutlingen-Tübingen gestellt
werden. Satzungsänderungsanträge in Form von Dringlichkeitsanträgen sind
unzulässig.
§ 23 - Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung
- (1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes Reutlingen-Tübingen verbindlich.
- (2) Die Satzung , die Geschäftsordnung, die Beitrags- und
Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes
Baden-Württemberg sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei
Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes
Reutlingen-Tübingen und gehen ihr vor, sowie die Satzung der
Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.
§ 24 - Auflösung und Verschmelzung
- (1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann durch einen Beschluss
des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden.
- (2) Die Verschmelzung mit anderen Kreisverbänden kann ebenfalls
durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von 2/3
der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
§ 25 - Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder
undurchführbar sein oder gegen Bestimmungen einer übergeordneten
Gliederung der Piratenpartei verstoßen, bleibt davon die Wirksamkeit der
Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare
Regelung jener übergeordneten Satzung treten, deren Wirkungen der
ursprünglichen Intention der besagten Bestimmung am nächsten kommen.
§ 26 - Inkrafttreten
Diese Kreissatzung wurde auf dem Kreisparteitag vom 6.11.2010 in
Tübingen/Baden-Württemberg beschlossen und tritt ab dem 1.1.2011 in
Kraft.

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